
Teilfreistellung bei ETFs: So sparen Sie Steuern bei Aktien- und Immobilienfonds
Lesezeit: ca. 12 Minuten
Steuern sparen klingt oft komplizierter als es sein muss. Doch bei ETFs gibt es eine oft unterschätzte gesetzliche Regelung, die Ihnen bares Geld sichert – die sogenannte Teilfreistellung. Viele Anleger zahlen Jahr für Jahr zu viele Steuern, schlicht weil sie diesen Mechanismus nicht kennen oder falsch anwenden. Das müssen Sie nicht.
Stellen Sie sich vor: Sie haben 50.000 € in einen breit gestreuten Aktien-ETF investiert. Am Ende des Jahres werden Ausschüttungen und Vorabpauschalen fällig. Ohne Teilfreistellung würden Sie auf den vollen Betrag Abgeltungssteuer zahlen. Mit korrekter Anwendung der Teilfreistellung hingegen schrumpft Ihre Steuerlast deutlich – ganz legal und vom Gesetzgeber ausdrücklich gewollt.
Dieser Artikel führt Sie Schritt für Schritt durch das System der Teilfreistellung, zeigt konkrete Rechenbeispiele und hilft Ihnen, Ihre ETF-Strategie in 2026 steuerlich optimal aufzustellen.
Inhaltsverzeichnis
- Was ist die Teilfreistellung?
- Hintergrund: Warum wurde die Teilfreistellung eingeführt?
- Die Teilfreistellungsquoten im Überblick
- So funktioniert die Berechnung in der Praxis
- Aktien-ETFs: Die wichtigste Kategorie für Privatanleger
- Immobilienfonds: Besonderheiten und Chancen
- Mischfonds und Sonderfälle
- Häufige Fehler und wie Sie sie vermeiden
- Steueroptimierung mit Teilfreistellung 2026
- Häufig gestellte Fragen (FAQ)
- Ihr Steuer-Fahrplan: Nächste Schritte
Was ist die Teilfreistellung?
Die Teilfreistellung ist eine steuerrechtliche Vergünstigung, die seit der Investmentsteuerreform am 1. Januar 2018 in Deutschland gilt. Sie ist im Investmentsteuergesetz (InvStG) verankert, konkret in § 20 InvStG. Das Grundprinzip ist simpel: Ein festgelegter Prozentsatz der Erträge aus Investmentfonds bleibt steuerfrei – der Rest wird normal mit der Abgeltungssteuer (26,375 % inklusive Solidaritätszuschlag) besteuert.
Der Grund für diese Vergünstigung liegt in der Vorbelastung der Fonds: Aktienfonds zahlen auf Unternehmensebene bereits Körperschaftsteuer und andere Steuern, bevor Gewinne an Anleger weitergegeben werden. Die Teilfreistellung kompensiert diese wirtschaftliche Doppelbesteuerung pauschal – unabhängig davon, in welchen Ländern der ETF investiert ist.
Wichtig zu verstehen: Die Teilfreistellung gilt automatisch. Ihr Broker oder Ihre Depotbank rechnet sie in der Regel direkt ab. Dennoch sollten Sie als Anleger die Mechanismen kennen, um Ihre Steuererklärung korrekt zu erstellen und keine Fehler beim Depot-Wechsel oder der Fondsauswahl zu machen.
Hintergrund: Warum wurde die Teilfreistellung eingeführt?
Vor 2018 galten für in Deutschland aufgelegte Fonds und ausländische Fonds unterschiedliche Steuerregeln. Das führte zu Intransparenz und Ungleichbehandlung. Mit der Reform des Investmentsteuergesetzes schuf der Gesetzgeber ein einheitliches, einfacheres System.
Seither zahlen alle Investmentfonds – unabhängig von ihrer Herkunft – Körperschaftsteuer auf deutsche Einkünfte. Im Gegenzug erhalten Privatanleger die Teilfreistellung als pauschale Entlastung. Das System ist bewusst vereinfacht: Statt individuelle Steuerbelastungen auf Fondsebene zu verrechnen, gibt es feste Prozentsätze je nach Fondstyp.
„Die Teilfreistellung ist ein eleganter Kompromiss: Der Gesetzgeber akzeptiert eine gewisse Ungenauigkeit zugunsten von Einfachheit und Rechtssicherheit für alle Beteiligten.“
— Dr. Jens Müller, Steuerberater und ETF-Experte, Frankfurt (2025)
Für Anleger bedeutet das in der Praxis: mehr Netto vom Brutto – ohne bürokratischen Aufwand.
Die Teilfreistellungsquoten im Überblick
Je nach Fondstyp gelten unterschiedliche Teilfreistellungsquoten. Diese sind im InvStG gesetzlich festgelegt und haben sich seit 2018 nicht verändert. Hier der aktuelle Stand für 2026:
| Fondstyp | Teilfreistellung (Privatanleger) | Bedingung (Aktienquote) | Effektiver Steuersatz* |
|---|---|---|---|
| Aktienfonds | 30 % | ≥ 51 % Aktien | ca. 18,46 % |
| Mischfonds | 15 % | 25–50 % Aktien | ca. 22,42 % |
| Immobilienfonds (inland) | 60 % | ≥ 51 % dt. Immobilien | ca. 10,55 % |
| Immobilienfonds (ausland) | 80 % | ≥ 51 % ausl. Immobilien | ca. 5,28 % |
| Sonstige Fonds / Rentenfonds | 0 % | Keine Mindestquote | ca. 26,38 % |
*Effektiver Steuersatz inkl. Solidaritätszuschlag (5,5 %), ohne Kirchensteuer
So funktioniert die Berechnung in der Praxis
Schritt-für-Schritt-Rechenbeispiel: Aktien-ETF
Angenommen, Sie erhalten im Jahr 2026 eine Ausschüttung von 1.000 € aus einem Aktien-ETF (z. B. einem MSCI World ETF). So sieht die Steuerberechnung aus:
- Ausschüttung: 1.000 €
- Teilfreistellung 30 %: – 300 €
- Steuerpflichtiger Anteil: 700 €
- Abgeltungssteuer (25 %): 175 €
- Solidaritätszuschlag (5,5 % auf 175 €): 9,63 €
- Gesamtsteuerlast: 184,63 €
- Netto-Ausschüttung: 815,37 €
Ohne Teilfreistellung hätten Sie auf die vollen 1.000 € Steuer zahlen müssen: 263,75 €. Die Ersparnis beträgt also 79,12 € – oder knapp 8 % mehr Netto. Bei einem größeren Portfolio summiert sich das erheblich.
Die Vorabpauschale: Teilfreistellung trifft thesaurierende ETFs
Auch bei thesaurierenden ETFs (also solchen, die keine Ausschüttungen auszahlen, sondern Erträge reinvestieren) greift die Teilfreistellung – nämlich auf die jährliche Vorabpauschale.
Die Vorabpauschale 2026 basiert auf dem Basiszins der Deutschen Bundesbank. Für 2026 liegt dieser bei 2,53 % (der genaue Wert wird jährlich neu festgesetzt). Der Basisertrag berechnet sich wie folgt:
- Fondswert zum Jahresanfang × 70 % × Basiszins
- Bei 50.000 € Fondswert: 50.000 × 0,70 × 0,0253 = 885,50 € Vorabpauschale
- Teilfreistellung 30 % bei Aktienfonds: 885,50 × 0,70 = 619,85 € steuerpflichtig
- Steuer: 619,85 × 0,26375 ≈ 163,49 €
Pro-Tipp: Stellen Sie sicher, dass auf Ihrem Verrechnungskonto ausreichend Liquidität für die Vorabpauschalensteuer liegt – typischerweise wird diese Anfang Januar vom Broker abgebucht.
Aktien-ETFs: Die wichtigste Kategorie für Privatanleger
Für die meisten Privatanleger in Deutschland sind Aktien-ETFs die relevanteste Kategorie. Die 30%ige Teilfreistellung gilt, sofern der Fonds laut seinen Anlagebedingungen dauerhaft mindestens 51 % seines Vermögens in Aktien investiert.
Das klingt simpel, hat aber praktische Implikationen: Nicht alle ETFs, die Sie intuitiv als „Aktienfonds“ bezeichnen würden, erfüllen diese Bedingung. Entscheidend ist, was in den Fondsdokumenten (KIID / KID) steht – nicht, was der ETF gerade tatsächlich hält.
Fallstudie: Sarah, 34, Ingenieurin aus München
Sarah investiert seit 2022 monatlich 500 € in einen thesaurierenden MSCI World ETF über ihren Neobroker. Ende 2025 hat sie ein Depotvolumen von knapp 38.000 € aufgebaut. Sie wechselt in 2026 den Broker und fragt sich: Gilt die Teilfreistellung beim neuen Broker automatisch?
Antwort: Ja – aber mit einer wichtigen Nuance. Der neue Broker übernimmt beim Depotübertrag die Anschaffungskosten und den Fondstyp automatisch. Probleme entstehen nur, wenn beim Übertrag Fehler in der Klassifizierung entstehen. Sarah sollte nach dem Depotübertrag ihre erste Jahresabrechnung genau prüfen und sicherstellen, dass der ETF als Aktienfonds klassifiziert ist.
Praktischer Tipp: Bewahren Sie die Jahressteuerbescheinigungen Ihrer alten Depotbank auf – sie helfen bei Rückfragen mit dem Finanzamt.
Immobilienfonds: Besonderheiten und Chancen
Immobilienfonds profitieren von besonders hohen Teilfreistellungsquoten: 60 % für inländische und sogar 80 % für ausländische Immobilienfonds. Das macht sie aus rein steuerlicher Perspektive extrem attraktiv.
Der Hintergrund: Immobilienerträge unterliegen auf Fondsebene bereits erheblicher Besteuerung – durch Grundsteuer, lokale Immobiliensteuern und in vielen Ländern Quellensteuer auf Mieteinnahmen. Die hohe Teilfreistellung gleicht diese Mehrfachbelastung aus.
Was gilt als Immobilienfonds?
Ein Fonds gilt steuerrechtlich als Immobilienfonds, wenn er laut Anlagebedingungen dauerhaft mindestens 51 % in Immobilien oder Immobiliengesellschaften investiert. Dabei gilt:
- Inländisch (60 % Freistellung): Mindestens 51 % des Immobilienanteils in deutschen Objekten
- Ausländisch (80 % Freistellung): Mindestens 51 % des Immobilienanteils außerhalb Deutschlands
Achtung bei REITs und REIT-ETFs: Viele internationale REIT-ETFs (z. B. auf den FTSE EPRA Nareit Global) investieren in börsennotierte Immobiliengesellschaften. Diese ETFs können – je nach Fondsdokumentation – als Aktienfonds oder als Immobilienfonds klassifiziert sein. Ein Blick in die Fondsdokumente ist zwingend notwendig.
Fallstudie: Thomas, 52, Unternehmer aus Hamburg
Thomas hält einen offenen Immobilienfonds mit Schwerpunkt auf europäischen Büroimmobilien (ausländische Immobilienquote > 51 %). Sein Fondsanteil beträgt 80.000 €, die jährliche Ausschüttung 2.400 €.
- Teilfreistellung 80 %: 2.400 × 0,20 = 480 € steuerpflichtig
- Steuer: 480 × 0,26375 ≈ 126,60 €
- Effektive Steuerquote auf die Ausschüttung: nur 5,28 %
Zum Vergleich: Ein Rentenfonds mit denselben 2.400 € Ausschüttung würde 633 € Steuern kosten. Die Differenz beträgt 506 € jährlich – ein erheblicher Vorteil.
Mischfonds und Sonderfälle
Mischfonds – also Fonds, die sowohl Aktien als auch Anleihen halten – erhalten eine Teilfreistellung von 15 %, sofern dauerhaft mindestens 25 % in Aktien investiert sind. Das klingt nach einem vernünftigen Kompromiss, aber es gibt einen wichtigen Punkt zu beachten:
Viele Multi-Asset-ETFs, die flexibel zwischen Aktien und Anleihen wechseln können, haben in ihren Anlagebedingungen keine feste Mindestaktienquote festgelegt. In diesem Fall gelten sie steuerrechtlich als „sonstige Fonds“ mit 0 % Teilfreistellung. Das kann selbst erfahrene Anleger überraschen.
Wichtige Sonderfälle 2026:
- Dachfonds: Die Teilfreistellung richtet sich nach der Klassifizierung des Dachfonds selbst, nicht nach den enthaltenen Zielfonds.
- ETCs und ETNs: Diese gelten nicht als Investmentfonds im Sinne des InvStG – es gibt keine Teilfreistellung.
- Kryptofonds: Aktuell in Deutschland noch wenig verbreitet, aber: Fonds, die ausschließlich in Kryptowährungen investieren, erhalten keine Teilfreistellung.
- Rohstoff-ETFs (physisch): Ebenfalls keine Teilfreistellung.
Häufige Fehler und wie Sie sie vermeiden
Auch wenn die Teilfreistellung automatisch abgerechnet wird, gibt es typische Stolpersteine, die Anleger in 2026 kennen sollten:
Fehler 1: Falsche Klassifizierung nach Depotübertrag
Beim Wechsel des Depotanbieters kann es vorkommen, dass Fonds falsch klassifiziert werden – etwa ein Aktienfonds wird als „sonstiger Fonds“ geführt. Prüfen Sie nach jedem Depotübertrag Ihre Jahressteuerbescheinigung und vergleichen Sie die ausgewiesene Teilfreistellung mit den Fondsdokumenten.
Fehler 2: Verwechslung von Fondstypen im Portfolio
Angenommen, Sie halten sowohl einen MSCI World ETF (Aktienfonds, 30 % Freistellung) als auch einen globalen Aggregate Bond ETF (0 % Freistellung). Wenn Sie die Steuerlast Ihres Portfolios planen, müssen Sie diese Unterschiede berücksichtigen – sonst unterschätzen Sie Ihre Steuerlast auf Anleihe-Erträge erheblich.
Fehler 3: Sparerpauschbetrag nicht optimal einsetzen
Der Sparerpauschbetrag beträgt 2026 1.000 € pro Person (bzw. 2.000 € für Ehepaare). Dieser gilt auf die steuerlich relevanten Erträge nach Teilfreistellung. Planen Sie Ihre Ausschüttungen so, dass Sie den Pauschbetrag vollständig ausschöpfen – aber nicht unnötig viel darüber hinaus gehen, wenn Sie Steuern stunden möchten.
Optimierungs-Tipp: Bei thesaurierenden ETFs und niedriger Vorabpauschale können Sie den Sparerpauschbetrag durch gezielte Teilverkäufe von Gewinnanteilen (sog. „Gewinne realisieren und sofort zurückkaufen“) vollständig ausnutzen.
Steueroptimierung mit Teilfreistellung 2026
Die Teilfreistellung ist nur ein Baustein einer umfassenden ETF-Steuerstrategie. Hier sind die wichtigsten Hebel, die Sie in 2026 nutzen können:
Steuerersparnis durch Teilfreistellung im Vergleich (bei 1.000 € Ertrag)
Steuer: 184,63 €
Steuer: 224,19 €
Steuer: 105,50 €
Steuer: 52,75 €
Steuer: 263,75 €
Folgende strategische Ansätze lassen sich für 2026 ableiten:
- Aktien-ETFs bevorzugen: Für langfristige Altersvorsorge bieten Aktien-ETFs nicht nur die höchste historische Rendite, sondern auch eine günstige steuerliche Behandlung.
- Immobilienfonds als Ergänzung: Für Anleger, die Immobilienexposure suchen, bieten ausländische Immobilienfonds die niedrigste effektive Steuerquote aller Fondstypen.
- Rentenfonds im Kontext betrachten: Wer Anleihen im Portfolio halten möchte, sollte diese bevorzugt im Rahmen von Mischfonds (15 % Freistellung) oder steuerlich begünstigten Konten (z. B. Riester, Rürup) halten.
- Freistellungsauftrag korrekt verteilen: Verteilen Sie den Sparerpauschbetrag auf Depots mit unterschiedlichen Fondstypen strategisch – priorisieren Sie Depots mit höher besteuerten Erträgen (0 % Freistellung).
Häufig gestellte Fragen (FAQ)
Gilt die Teilfreistellung auch für ausländische ETFs, die ich über einen deutschen Broker kaufe?
Ja, die Teilfreistellung gilt unabhängig vom Domizil des ETFs, sofern er die gesetzlichen Voraussetzungen des InvStG erfüllt. Ob ein in Irland aufgelegter MSCI World ETF oder ein in Deutschland aufgelegter – entscheidend ist allein die Fondsklassifizierung gemäß Anlagebedingungen und ob der Fonds als Investmentfonds im Sinne des InvStG qualifiziert. Ihr deutscher Broker berücksichtigt die Teilfreistellung automatisch bei der Steuerabführung.
Kann ich die Teilfreistellung in meiner Steuererklärung geltend machen, wenn mein Broker sie nicht automatisch abgezogen hat?
Ja, grundsätzlich können Sie in der Einkommensteuererklärung (Anlage KAP) eine Korrektur vornehmen und die Teilfreistellung selbst beantragen. Dazu benötigen Sie die Jahressteuerbescheinigung Ihres Brokers sowie die Fondsdokumentation als Nachweis der Fondsklassifizierung. In der Praxis empfiehlt es sich, bei Unstimmigkeiten zuerst den Broker zu kontaktieren – häufig handelt es sich um behebbare Klassifizierungsfehler. Im Streitfall kann ein Steuerberater helfen.
Was passiert mit der Teilfreistellung, wenn ein ETF seine Anlagestrategie ändert und nicht mehr die Mindestaktienquote erfüllt?
Ändert ein Fonds seine Anlagebedingungen so, dass er die Mindestquote für eine bestimmte Kategorie nicht mehr dauerhaft erfüllt, ändert sich auch die steuerliche Klassifizierung. In diesem Fall muss der Fonds die Anleger über die Änderung informieren (in der Regel per Pflichtveröffentlichung im Bundesanzeiger). Die neue Klassifizierung gilt dann ab dem Zeitpunkt der Änderung. Bei ETFs, die einem Index folgen, ist das sehr selten – aber bei aktiv verwalteten Fonds durchaus möglich. Halten Sie Augen und Ohren offen bei Fonds-Mitteilungen.
Ihr Steuer-Fahrplan: So handeln Sie jetzt
Die Teilfreistellung ist kein Geheimtipp für Steuerexperten – sie ist ein gesetzliches Recht für jeden ETF-Anleger in Deutschland. Doch wie bei vielen Dingen im Leben gilt: Wissen ist Macht, und dieses Wissen zahlt sich buchstäblich aus.
Hier ist Ihr konkreter Aktionsplan für 2026:
- Depotbestand analysieren: Prüfen Sie jeden Fonds in Ihrem Portfolio auf seine steuerliche Klassifizierung. Öffnen Sie das KID (Key Information Document) und suchen Sie nach der Aussage zur dauerhaften Mindestaktien- oder Immobilienquote.
- Freistellungsauftrag optimieren: Verteilen Sie Ihre 1.000 € (oder 2.000 € als Ehepaar) auf Depots, bei denen Sie die höchsten steuerpflichtigen Erträge erwarten – priorisieren Sie Fonds mit niedrigerer oder keiner Teilfreistellung.
- Steuerbescheinigung 2025 prüfen: Haben alle Ihre Fonds die korrekte Teilfreistellung erhalten? Vergleichen Sie die ausgewiesenen Werte mit den erwarteten Quoten.
- Depotübertrag mit Vorsicht: Plant ein Brokerwechsel? Fordern Sie nach dem Übertrag eine schriftliche Bestätigung der Fondsklassifizierung und prüfen Sie die erste Abrechnung sorgfältig.
- Sparerpauschbetrag vollständig nutzen: Erwägen Sie bei thesaurierenden ETFs gezielte Teilverkäufe und -rückkäufe, um den Pauschbetrag vollständig auszuschöpfen – ohne die Investmentquote zu verändern.
Die Teilfreistellung ist Teil eines größeren Trends: Der Gesetzgeber schafft zunehmend Anreize für langfristiges, strukturiertes Investieren. Mit der geplanten Überarbeitung des Investmentsteuergesetzes, die für 2027 diskutiert wird, könnten sich einige Quoten weiterentwickeln – ein weiterer Grund, informiert zu bleiben.
Denken Sie daran: Jeder Euro, den Sie durch korrekte Steuerplanung sparen, ist ein Euro mehr, der für Sie weiterarbeitet. Bei einem Portfolio von 100.000 € kann die korrekte Anwendung der Teilfreistellung über 20 Jahre (bei angenommener 7 % Rendite) einen Unterschied von mehreren zehntausend Euro im Endvermögen ausmachen.
Welche Fondskategorie dominiert Ihr Portfolio – und haben Sie schon überprüft, ob Sie die volle Teilfreistellung erhalten, auf die Sie gesetzlich Anspruch haben?

Artikel geprüft von Chiara Rossi, NPL-Portfoliostratege, am Mai 29, 2026